Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für den unternehmerischen Verkehr
Für alle von EKS Elektromagnetik (im Folgenden „EKS“ bezeichnet) abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten oder dem sonstigen Leistungserbringer (im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet) gelten die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen von EKS (im Folgenden als „AEB“ bezeichnet). Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, EKS hätte deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferung durch EKS in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten stellt nicht die Zustimmung zu ihrer Geltung dar.
- Aufträge / Geheimhaltung
Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von EKS schriftlich erteilt werden. Mündliche Bestellungen gelten nur als vereinbart, wenn sie von der Einkaufsleitung von EKS schriftlich bestätigt worden sind. EKS übermittelt diese schriftliche Bestätigung dem Lieferanten zur Kenntnis; die Bestätigung gilt als schriftliche Bestellung im zuvor genannten Sinne. Nach Vorschlägen und Zeichnungen von EKS angefertigte Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Erlaubnis von EKS weder an Dritte geliefert noch durch Dritte bemustert werden. Ebenso behält sich EKS an den Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Mustern sowie sonstigen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese Dokumente sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Sie sind ausschließlich für die Fertigung entsprechend der Bestellung von EKS zu verwenden. Auch Informationen in mündlicher Form, die EKS dem Lieferanten für die Abwicklung des Auftrages zur Verfügung stellt, sind vertraulich zu behandeln. Zeichnungen, Muster sowie sonstige Unterlagen sind EKS nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.
- Bestätigung
Bei Abweichungen der Angaben in der Bestellung in Bezug auf die Annahme der Bestellung wird der Lieferant innerhalb von 3 Werktagen an EKS eine schriftliche Auftrags-Annahmeerklärung mit Angabe eines bestimmten Liefertermins übermitteln. Sollte keine schriftliche Auftrags-Annahmeerklärung bei EKS eintreffen, gilt der Auftrag als angenommen.
- Vorbehalt
Wir sind zu Änderungen der Bestellung hinsichtlich der Bestellmenge berechtigt, wenn die wirtschaftliche Situation, bzw. die EKS-Kundenbedarfsmengen sich nachhaltig verändern. Ändern sich hierdurch die Kosten des Lieferanten und/oder die für die Vertragserfüllung notwendige Lieferfrist, so erfolgt eine angemessene Berichtigung des Kaufpreises und/oder der Lieferfrist, die die Interessen des Lieferanten berücksichtigt. Etwaige Berichtigungsverlangen des Lieferanten bedürfen vor Durchführung der Änderungen der schriftlichen Genehmigung von EKS. EKS darf die Genehmigung nicht aus unangemessenen Gründen verweigern.
- Spezielle Verpflichtungen des Lieferanten
Als Experte auf seinem Gebiet ist sich der Lieferant der Bedürfnisse und der Anforderungen der Automobilindustrie und/oder des Maschinenbaus, insbesondere in puncto Qualität, Kosten und Termineinhaltung bewusst; der Lieferant verpflichtet sich, diesen Bedürfnissen und Anforderungen zu entsprechen. Die Lieferungen müssen den Regeln und Standards dieser Branche entsprechen sowie den für die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Arbeitsrecht in dem jeweiligen Land geltenden Rechtsvorschriften und Normen, in denen die Liefergegenstände hergestellt oder die Produkte mit Wissen des Lieferanten verkauft werden. Der Lieferant verpflichtet sich, EKS im Hinblick auf jegliche gegen EKS erhobene Forderungen schadlos zu halten, die aus einer schuldhaften Verletzung der in dieser Ziffer der AEB genannten Pflichten des Lieferanten entstehen. Der Lieferant, kommt in einem solchen Fall für sämtliche EKS daraus erwachsenden unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden auf.
- Annullierungen
EKS behält sich vor, die Bestellung aus wichtigem Grund ganz oder teilweise zu annullieren. Mit dem Zugang einer entsprechenden schriftlichen Anzeige von EKS beim Lieferanten ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit in Bezug auf die betroffene Bestellung einzustellen. EKS verpflichtet sich, bereits angenommene Ware entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung zu bezahlen. EKS wird ebenfalls den vereinbarten Preis für bereits fertiggestellte Ware an den Lieferanten zahlen sowie dem Lieferanten Aufwendungen für teilweise fertiggestellte Gegenstände und/oder für zur Erfüllung der Bestellung bestelltes Rohmaterial zu ersetzen. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anweisungen von EKS zur Verwendung solcher Gegenstände oder Materialien zu befolgen.
- Lieferzeit
Die in der Auftrags-Annahmeerklärung genannten Liefertermine sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, EKS unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Leistet der Lieferant verspätet, so kann EKS nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen. EKS ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Falle des Verzugs kann EKS den durch die Lieferverzögerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Durch verspätete Lieferung nötig werdende Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Lieferung entstandene Mehrkosten sind vom Lieferanten zu erstatten. Die Verpflichtung zum Schadensersatz besteht nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
- Eigentumsübergang
Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit Besitzerlangung durch EKS auf EKS über. Hat EKS Anzahlungen auf den Liefergegenstand geleistet, geht das Eigentum am Vertragsgegenstand und/oder an den dafür zu verwendenden Rohstoffen und den Halbfertigprodukten anteilsmäßig bereits vor Besitzerlangung mit Leistung der Anzahlung auf EKS über und zwar prozentual entsprechend der geleisteten Zahlung; EKS erwirbt entsprechend den geleisteten Anteilen Miteigentum. In diesem Fall besteht bis zum Besitzübergang ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien, nach welchem der Lieferant EKS prozentual entsprechend der geleisteten Anzahlung den Besitz an den Vertragsgegenständen mittelt. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferantenbezüglich des Liefergegenstandes ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- Sachmängelhaftung
Im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware stehen EKS die gesetzlichen Rechte und Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung sowie Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ungekürzt zu. Die Mangelhaftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die gelieferte Ware nicht aus dem vereinbarten Werkstoff hergestellt ist oder nicht den Vorschriften und/oder Zeichnungen von EKS entspricht. Der Lieferant haftet unabhängig davon, ob es sich um einen verborgenen oder um einen sichtbaren Mangel handelt. Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit ist EKS berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen. Bevor EKS die Selbstvornahme veranlasst, wird der Lieferant hiervon entsprechend benachrichtigt. Der Lieferant verpflichtet sich, die gelieferten Waren vor ihrer Versendung an EKS einer Warenausgangskontrolle zu unterziehen. EKS hat die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB mit folgender Maßgabe zu erfüllen: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung in Stichprobenverfahren offen zutage treten (Transportbeschädigung, äußerlich erkennbare Fehler, Falsch- und Minderlieferung). In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von fünf Tagen nach deren Feststellung durch EKS zu rügen. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung durch EKS dar. Die Ansprüche von EKS wegen Mängeln der gelieferten Vertragsprodukte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel tritt Verjährung jedoch frühestens drei Jahre nach Lieferung ein.
- Versicherung
Der Lieferant schließt eine Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtdeckung und Rückrufkostendeckung bei einer Versicherungsgesellschaft ab und weist EKS diesen Abschluss auf Verlangen nach. Durch den Abschluss dieser Versicherung wird die Haftung des Lieferanten nicht beschränkt.
- Geistige Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte
Der Lieferant ist für den Bestand der die Liefergegenstände betreffenden geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte sowie für die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Liefergegenstände im Hinblick auf die geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt EKS im Hinblick auf etwaige gegen EKS wegen der Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte erhobenen Klagen und/oder Forderungen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die EKS aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise entstehen. Der Lieferant wird EKS bei einer Verteidigung gegen solche Maßnahmen unterstützen.
- Preise / Incoterms
Es gelten die in der Bestellung genannten Preise. Es handelt sich dabei um Festpreise, die nicht einseitig verändert werden können. Soweit in der Bestellung nicht anders ausgewiesen, gelten die Lieferbedingungen DDP („Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms 2000 als vereinbart).
- Abtretung
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, nicht übertragbar. Dieses Abtretungsverbot gilt in den Grenzen des § 354 a HGB.
- Rechnungslegung
Rechnungen sind EKS unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach erfolgter Lieferung zu übermitteln. Sie müssen Auftragsdatum- und nummer enthalten und die gelieferten Gegenstände übereinstimmend mit der jeweiligen Bestellung bezeichnen. Es ist erforderlich, dass der Lieferant die Rechnung an die auf der Vorderseite des Bestellungsformulars ersichtliche Anschrift richtet. Rechnungen dürfen nicht den Waren beigefügt werden. Die Zahlungsfrist beginnt ab dem Eingangstag der Rechnung bei EKS zu laufen.
- Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen des Lieferanten werden nach Erhalt und Prüfung der Ware durch EKS innerhalb von 60 Tagen netto oder innerhalb 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto bezahlt. Die Zahlung erfolgt als Sammelzahlung innerhalb der Zahlungsfristen einmal wöchentlich.
- Verpackung- und Versandunterlagen
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Liefergegenstände so zu verpacken, wie es die jeweilige Art der Lagerung und die Art des Versands erfordert. Die Verpackung der Liefergegenstände erfolgt unter der Beachtung der Art der jeweiligen Gegenstände sowie der Form ihres Versandes und ihrer Lagerung, Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Liefergegenstände in einwandfreiem Zustand an EKS ausgeliefert werden. Die Verpackung wird seitens EKS nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Auf den Lieferscheinen muss der Inhalt der jeweiligen Lieferung nach Stückzahl und/oder Gewicht ersichtlich sein. Detaillierte Angaben hinsichtlich der seitens des Lieferanten einzuhaltenden Verpackungs- und Versanderfordernisse sind in den EKS-Logistikrichtlinien definiert und auf der EKS-Internetseite abrufbar. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden (Zerstörung, Fehlmengen, Teilschäden usw.), die an Liefergegenständen aufgrund einer durch den Lieferanten zu verschuldenden unsachgemäßen oder unzureichenden Verpackung entstehen.
- Gültigkeit
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden versuchen, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung möglichst nahekommende andere wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen. Die Parteien sind gehalten, diese Regelung möglichst rasch nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit schriftlich in Ergänzung zu diesem Vertrag niederzulegen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Ausfüllung von Regelungslücken dieses Vertrages.
- Anwendbares Recht / Erfüllungsort
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Rechte ist Vaihingen / Enz. Gerichtsstand ist Stuttgart / D., soweit kein zwingender anderweitiger Gerichtsstand begründet wird.
Mitgeltende Unterlagen: Allgemeine Qualitätsbedingungen vom 16.05.2010.
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