Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) für den Bezug von Waren und Dienstleistungen im unternehmerischen Verkehr

Fassung vom 09.01.2012

I. Allgemeines / Geltungsbereich

1. Für alle von ETO GRUPPE Management GmbH, mit Sitz in München, Deutschland ETO GRUPPE Beteiligungen GmbH, mit Sitz in Stockach, Deutschland ETO MAGNETIC GmbH, mit Sitz in Stockach, Deutschland ETO SENSORIC GmbH, , mit Sitz in Nürnberg, Deutschland EKS Elektromagnetik GmbH, mit Sitz in Vaihingen / Enz, Deutschland (im Folgenden insgesamt als „ETO“ bezeichnet) abgeschlossenen Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit dem Lieferanten oder dem sonstigen Leistungserbringer (im Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet) gelten die nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen von ETO (im Folgenden als „AEB“ bezeichnet).

2. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, ETO hat deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Auch die vorbehaltlose Annahme der Lieferungen und Leistungen durch ETO in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Lieferanten stellt keine Zustimmung zu deren Geltung dar.

3. Diese AEB gelten auch für künftige Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge mit demselben Lieferanten, ohne dass ETO in jedem Einzelfall erneut auf Sie hinweisen müsste.

4. Soweit in diesen AEB keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten im Übrigen ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen für Kauf-, Werklieferungs-, Werk- und Dienstleistungsverträge.

5. Rechtserhebliche Erklärung und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Lieferanten gegenüber ETO abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

II. Vertragsschluss

1. Bestellungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von ETO in Textform (§126b BGB) erteilt werden. Mündliche Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von ETO in Textform (§126b BGB) bestätigt worden sind.

2. Der Lieferant hat grundsätzlich keine Auftragsbestätigung zu erteilen.

3. Die Bestellung gilt als angenommen, wenn ihr der Lieferant nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung widerspricht.

4. Erklärt der Lieferant gegenüber ETO innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Bestellung, dass er die Bestellung nur unter Änderungen annimmt, gilt dies als bindender Antrag des Lieferanten und bedarf der Annahme durch ETO in Textform (§126b BGB).

III. Mehr- und Mindermengen

1. ETO behält sich vor, im Hinblick auf steigende Kundenanforderungen die Bestellmenge auch nach Vertragschluss zu erhöhen, soweit dies für den Lieferanten nicht unzumutbar ist. Ändern sich hierdurch die Kosten des Lieferanten und/oder die für die Vertragserfüllung notwendige Lieferfrist oder Leistungszeit, so erfolgt eine Berichtigung des Preises und/oder der Lieferfrist oder Leistungszeit, die die Interessen des Lieferanten angemessene berücksichtigt.

2. ETO behält sich vor, im Hinblick auf reduzierte Kundenanforderungen die Bestellmengen zu reduzieren und/oder die Bestellung zu annullieren. Mit dem Zugang einer entsprechenden schriftlichen Anzeige von ETO beim Lieferanten ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeit in Bezug auf die betroffene Bestellung einzustellen. ETO verpflichtet sich, bereits angenommene Ware oder Leistungen entsprechend der getroffenen Preisvereinbarung zu bezahlen. ETO wird ebenfalls den vereinbarten Preis für bereits erbrachte Leistungen oder fertiggestellte Ware an den Lieferanten zahlen sowie dem Lieferanten Aufwendungen für teilweise erbrachte Leistungen, teilweise fertiggestellte Gegenstände und/oder für zur Erfüllung der Bestellung bestelltes Rohmaterial ersetzen, sofern die Leistungserbringung, die Fertigstellung der Ware, die Aufwendungen und die Bestellung des Rohmaterials im üblichen Geschäftsgang zu diesem Zeitpunkt geboten waren. Der Lieferant verpflichtet sich, die Anweisungen von ETO zur Verwendung solcher Gegenstände oder Materialien zu befolgen und wird sich bei entsprechender Freigabe durch ETO insbesondere bemühen, Ware oder Materialien anderweitig zu verwenden. Der Lieferant wird sich ferner bemühen, freigewordene Kapazitäten anderweitig einzusetzen.

IV. Spezielle Verpflichtungen des Lieferanten

1. Als Experte auf seinem Gebiet ist sich der Lieferant der Bedürfnisse und der Anforderungen der Automobilindustrie und/oder des Maschinenbaus, insbesondere in punkto Qualität, Kosten und Termineinhaltung bewusst; der Lieferant verpflichtet sich, diesen Bedürfnissen und Anforderungen zu entsprechen. Die Lieferungen oder Leistungen müssen den Regeln und Standards dieser Branche entsprechen sowie den für die Bereiche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Arbeitsrecht in den jeweiligen Ländern geltenden Rechtsvorschriften und Normen, in denen die Leistungen erbracht, die Liefergegenstände hergestellt oder die Produkte mit Wissen des Lieferanten verkauft werden.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, ETO im Hinblick auf jegliche gegen ETO erhobene Forderungen schadlos zu halten, die aus einer schuldhaften Verletzung der in dieser Ziffer der AEB genannten Pflichten des Lieferanten entstehen. Der Lieferant, kommt in einem solchen Fall für sämtliche ETO daraus erwachsenden unmittelbaren und/oder mittelbaren Schäden auf.

3. Aufgrund der Gefahrstoffverordnung und der damit umgesetzten EG-Richtlinien sind Hersteller und Lieferer von Chemikalien verpflichtet, Ihren Kunden die neuesten Sicherheitsdatenblätter über die gelieferten Produkte unaufgefordert zuzusenden. ETO erwartet von den Lieferanten, dass immer die aktuellen Datenblätter zur Verfügung gestellt werden.

4. Es dürfen keine Produkte an ETO geliefert werden, deren Inhaltsstoffe gemäß „Global Automotive Declarable Substance List“ („GADSL“; s. http//www.gadsl.org) als verboten (Klassifikation „P“ Prohibited) gekennzeichnet sind. Sollten die an ETO zu liefernden Produkte Stoffe enthalten, die gemäß GADSL als anzeigepflichtig (Klassifikation „D“ Declarable) gelten, muss der Lieferant ETO unverzüglich darüber informieren. Diese Informationspflicht besteht auch dann, wenn eingesetzte und bisher zugelassene Stoffe in einer späteren Fassung der GADSL als verboten oder anzeigepflichtig klassifiziert werden. Ein entsprechender Eintrag im Internationalen Material Daten System („IMDS“) ist als ETO Information nicht ausreichend.

5. Die gesetzlichen Vorschriften nach Reach EG Nr. 1907/2006 sind vom Lieferanten umzusetzen. Dies gilt insbesondere für die Informationspflicht nach Artikel 33, nachdem jeder Lieferant eines Erzeugnisses, einen nach Artikel 59 gelisteten Stoff (SHVC Stoffe der Kandidatenliste) ETO mitteilen wird. Die aktuelle Kandidatenliste wird von der Europäischen Chemikalienagentur veröffentlicht und regelmäßig ergänzt (s.http//www.echa.europa.eu). Der Lieferant wird sich hierüber entsprechend selbstständig informieren und seine Informationspflicht gegenüber ETO nach Reach erfüllen.

V. Liefer- / Leistungszeit

1. Die in der Bestellung oder im angenommenen Antrag (II. 4.) genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind verbindlich. Der Lieferant ist verpflichtet, ETO unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn für ihn erkennbar Umstände eintreten, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter Liefertermin oder die vereinbarten Leistungszeiten nicht eingehalten werden können. 2. Leistet der Lieferant verspätet, so kann ETO nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, kündigen und/oder Schadensersatz verlangen. ETO ist in diesem Fall berechtigt, sich anderweitig Ersatz zu beschaffen. Im Falle des Verzugs sind vom Lieferanten insbesondere auch nötig werdende Eilfrachten und sonstige durch die verspätete Lieferung oder Leistungen entstandene Mehrkosten zu erstatten.

VI. Eigentumsvorbehalte / Geheimhaltung

1. Die Übereignung an ETO erfolgt unbedingt. Das Eigentum an einem Liefergegenstand geht mit Besitzerlangung durch ETO auf ETO über. Hat ETO Anzahlungen auf den Liefergegenstand geleistet, geht das Eigentum am Vertragsgegenstand und/oder an den dafür zu verwendenden Rohstoffen und den Halbfertigprodukten anteilsmäßig bereits vor Besitzerlangung mit Leistung der Anzahlung auf ETO über und zwar prozentual entsprechend der geleisteten Zahlung; ETO erwirbt anteilsmäßig entsprechend den geleisteten Zahlung Miteigentum. In diesem Fall besteht bis zum Besitzübergang ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen den Parteien, nach welchem der Lieferant ETO prozentual entsprechend der geleisteten Anzahlung den Besitz an den Vertragsgegenständen mittelt.

2. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausdrücklich ausgeschlossen, so dass sich ein vom Lieferanten gegebenenfalls wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt nur bis zur Bezahlung der gelieferten Ware und nur für diese gilt.

3. ETO behält sich an den Bestellungen beigefügten Zeichnungen, Spezifikationen, Pflichtenheften, Dateien für die elektronische Datenverarbeitung, Mustern sowie sonstigen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese Dokumente sind als Geschäftsgeheimnisse zu betrachten und demgemäß vertraulich zu behandeln. Sie sind ausschließlich für die Fertigung entsprechend der Bestellung von ETO zu verwenden. Auch Informationen in mündlicher Form, die ETO dem Lieferanten für die Abwicklung des Auftrages zur Verfügung stellt, sind vertraulich zu behandeln. Nach Vorschlägen und Zeichnungen von ETO angefertigte Gegenstände dürfen ohne die schriftliche Erlaubnis von ETO weder an Dritte geliefert noch durch Dritte bemustert werden. Zeichnungen, Spezifikationen, Pflichtenhefte, Dateien für die elektronische Datenverarbeitung, Muster sowie sonstige Unterlagen sind ETO nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben, wenn sie nicht bestimmungsgemäß verbraucht wurden.

VII. Sachmängelhaftung / sonstige Schlechtleistung

1. Im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware oder im Falle sonstiger Schlechtleistung stehen ETO die gesetzlichen Rechte ungekürzt zu.

2. Die Mangelhaftigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die gelieferte Ware nicht aus dem vereinbarten Werkstoff hergestellt ist oder nicht den Vorschriften, Spezifikationen und/oder Zeichnungen von ETO entspricht. Der Lieferant haftet unabhängig davon, ob es sich um einen verborgenen oder um einen sichtbaren Mangel handelt.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, die zu liefernden Waren vor ihrer Versendung an ETO einer Warenausgangskontrolle zu unterziehen. ETO hat die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB mit folgender Maßgabe zu erfüllen: Die Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung in Stichprobenverfahren erkennbar sind (insbesondere Transportbeschädigung und Falsch- und Minderlieferung). ETO wird die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Lieferanten im vorgenannten Umfang untersuchen und in diesem Rahmen erkennbare Mängel unverzüglich rügen. Die Rüge (Mängelanzeige) gilt in jedem Fall als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung beim Lieferanten eingeht. In diesem Rahmen nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach deren Feststellung durch ETO zu rügen. Wareneingangsbestätigung und Kaufpreiszahlung stellen keine Genehmigung der Lieferung durch ETO dar. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, besteht keine Untersuchungs- und Rügepflicht.

4. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von ETO gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann ETO den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei Gefahr in Verzug oder bei besonderer Eilbedürftigkeit (z.B. drohender Eintritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung. Bevor ETO die Selbstvornahme veranlasst, wird der Lieferant hiervon entsprechend benachrichtigt.

5. Die Ansprüche von ETO wegen Mängeln der gelieferten Vertragsprodukte verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Haftung des Lieferanten für Rechtsmängel tritt Verjährung jedoch frühestens drei Jahre nach Lieferung ein.

VIII. Produkthaftung / Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

1. Der Lieferant stellt ETO von Schadenersatzansprüchen Dritten wegen fehlerhafter Produkte in dem Umfang frei, wie die Ursache des Fehlers aus dem Verantwortungsbereich des Lieferanten herrührt und der Lieferant im Außenverhältnis unmittelbar haftet.

2. Unter denselben Voraussetzungen ist der Lieferant verpflichtet, ETO von denjenigen Aufwendungen und Kosten freizustellen, die ETO im Zusammenhang mit gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, insbesondere Rückrufaktionen, entstehen bzw. belastet werden.

3. Soweit möglich und zumutbar wird ETO den Lieferanten über etwaige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Vorfeld unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen.

4. Weitergehende gesetzliche Ansprüche von ETO wegen Produktfehlern sowie Ansprüche und Rechte von ETO aus Sachmängelhaftung bleiben unberührt.

IX. Versicherung

Der Lieferant hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflichtdeckung sowie eine Rückrufkostenversicherung jeweils mit branchenüblichen Konditionen und Deckungssummen zu unterhalten und ETO auf Verlangen nachzuweisen. Durch die Unterhaltung dieses Versicherungsschutzes wird die Haftung des Lieferanten nicht beschränkt.

X. Geistige Eigentums- und gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant ist für den Bestand der die Liefergegenstände betreffenden geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte sowie für die uneingeschränkte Verwendbarkeit der Liefergegenstände im Hinblick auf die geistigen Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte Dritter verantwortlich. Der Lieferant garantiert, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt ETO im Hinblick auf etwaige gegen ETO wegen der Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte erhobenen Klagen und/oder Forderungen Dritter frei. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ETO aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendiger Weise entstehen. Der Lieferant wird ETO bei einer Verteidigung gegen solche Maßnahmen unterstützen.

XI. Preise / Incoterms

1. Die in der Bestellung oder im angenommenen Antrag (II. 4.) genannten Preise sind bindend. Bei diesen Preisen handelt es sich um Festpreise.

2. Soweit in der Bestellung nicht anders ausgewiesen ist, gelten die Lieferbedingungen DDP („Delivery Duty Paid“ gemäß Incoterms 2010) als vereinbart.

XII. Abtretung

Ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von ETO sind die Rechte und Pflichten des Lieferanten, die sich aus dem Vertrag ergeben, nicht übertragbar. Dieses Abtretungsverbot gilt in den Grenzen des § 354 a HGB.

XIII. Rechnungslegung

Rechnungen sind ETO unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nach erfolgter Lieferung oder Leistung zu übermitteln. Sie müssen Auftragsdatum- und -nummer enthalten und die gelieferten Gegenstände übereinstimmend mit der jeweiligen Bestellung oder dem angenommenen Antrag (II. 4.) bezeichnen. Es ist erforderlich, dass der Lieferant die Rechnung an die auf der Vorderseite des Bestellungsformulars ersichtliche Anschrift richtet. Rechnungen dürfen nicht den Waren beigefügt werden.

XIV. Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und ggf. notwendiger Abnahme sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Erfolgt die Zahlung innerhalb 30 Tagen, ist ETO zum Abzug von 2 % Skonto vom Nettobetrag berechtigt. Die Zahlung erfolgt als Sammelzahlung innerhalb der Zahlungsfristen einmal wöchentlich.

XV. Verpackung- und Versandunterlagen

1. Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen Liefergegenstände so zu verpacken, wie es die jeweilige Art der Lagerung und die Art des Versands erfordert. Die Verpackung der Liefergegenstände erfolgt unter der Beachtung der Art der jeweiligen Gegenstände sowie der Form ihres Versandes und ihrer Lagerung. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Liefergegenstände in einwandfreiem Zustand an ETO ausgeliefert werden. Bei der Wahl der Verpackung ist eine unangemessene Umweltbelastung auszuschließen. Der Einsatz von Mehrwegverpackungen bzw. –behälter ist anzustreben. Die Verpackung wird seitens ETO nur bezahlt, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden (Zerstörung, Fehlmengen, Teilschäden usw.), die an Liefergegenständen aufgrund einer durch den Lieferanten zu verschuldenden unsachgemäßen oder unzureichenden Verpackung entstehen.

2. Auf den Lieferscheinen muss der Inhalt der jeweiligen Lieferung nach Stückzahl und/oder Gewicht ersichtlich sein.

XVI. Gültigkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden versuchen, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung möglichst nahekommende andere wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen. Die Parteien sind gehalten, diese Regelung möglichst rasch nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit schriftlich in Ergänzung zu dem Vertrag niederzulegen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Ausfüllung von Regelungslücken dieses Vertrages.

XVII. Anwendbares Recht / Erfüllungsort

1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen Rechte ist jeweils der Sitz der bestellenden Gesellschaft gem. I. 1.

3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder in Zusammenhang mit der Vertrags- bzw. Lieferbeziehung ergebenden Streitigkeiten ist Stuttgart, soweit kein zwingender anderweitiger Gerichtsstand begründet wird.

Mitgeltende Unterlagen: Allgemeine Qualitätsbedingungen vom 16.05.2010.