Allgemeine Qualitätsbedingungen

  1. Geltungsbereich
    Diese Vereinbarung gilt für alle Produkte u. Dienstleistungen, die der Leistungserbringer (im, Folgenden als „Lieferant“ bezeichnet) aufgrund der Bestellungen, die er von EKS Elektromagnetik GmbH (im Folgenden als „EKS“ bezeichnet) erhält und annimmt. Die Produkte müssen der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. Beschreibung, Spezifikationen, Datenblättern, Zeichnungen, Muster) entsprechen.
  2. Qualitätssicherung
    Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001, und wird die Produkte entsprechend den Regeln dieses Qualitätsmanagementsystems erstellen und prüfen. Ein Zertifikat nach ISO/TS 16949, sowie eine Zertifizierung nach 14001 ist anzustreben. Der Lieferant wird sich unverzüglich vergewissern, dass diese Anforderungen mit seinem Qualitätsmanagementsystem vereinbar sind. Bezieht der Lieferant für die Herstellung oder Qualitätssicherung der Produkte Produktionsoder Prüfmittel, Software, Dienstleistungen, Material oder sonstige Vorlieferungen von Vorlieferanten, so wird er diese vertraglich in sein Qualitäts-managementsystem einbeziehen oder selbst die Qualität der Vorlieferungen sichern. Der Lieferant wird über die Durchführung vorgenannter Qualitätssicherungsmaßnahmen, insbesondere über Messwerte und Prüfergebnisse Aufzeichnungen führen und diese Aufzeichnungen sowie etwaige Muster der Produkte übersichtlich geordnet verwahren. Er wird EKS im nötigen Umfang Einsicht gewähren und Kopien der Aufzeichnungen sowie etwaige Muster aushändigen. Eine Bewertung der Lieferqualität und Liefertreue des Lieferanten wird durch EKS in regelmäßigen Abstanden erstellt. Bei anhaltenden Qualitäts- bzw. Lieferabweichungen wird der Lieferant ggf. in ein Programm zur Lieferantenqualifizierung aufgenommen
  3. Nachweis- und Informationspflichten des Lieferanten
    Der Lieferant wird EKS in angemessenen Zeitabständen ermöglichen, sich von der Durchführung der in Abschnitt 2 genannten Qualitäts-sicherungsmaßnahmen zu überzeugen. Der Lieferant wird EKS zu diesem Zweck in angemessenem Umfang und nach vorheriger Vereinbarung eines Termins Zutritt zu seinen Betriebsstätten und Einrichtungen gewähren und während eines solchen Zutritts einen qualifizierten Mitarbeiter zur Unterstützung zur Verfügung stellen. Im Falle einer akuten Reklamation kann dieser Zutritt auch sehr kurzfristig und im Beisein des Kunden von EKS erfolgen. Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Zulieferteilen für die Produkte, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Änderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant EKS so rechtzeitig benachrichtigen, dass EKS prüfen kann, ob sich diese Änderungen nachteilig auswirken können. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er EKS hierüber und über geplante Abhilfemaßnahmen unverzüglich benachrichtigen. Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Mangels an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Lieferant wird über sein Kennzeichnungssystem oder seine sonstigen Maßnahmen EKS so unterrichten, dass im nötigen Umfang eine eigene Feststellung getroffen werden kann.
  4. Eingangsprüfungen durch EKS
    EKS wird unverzüglich nach Eingang von Produkten prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entsprechen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Eingehende Lieferungen werden durch EKS einer Wareneingangsprüfung unterzogen. Diese Prüfung erfolgt als Stichprobenprüfung nach festgelegten Stichprobenplänen. Hierbei werden qualitative Merkmale (gut / schlecht) gegen Null - Fehler geprüft. Quantitative Merkmale (messende Prüfung) werden in Anlehnung an ISO 3951 ausgewertet und bei einem statistischen Fehleranteil > 1 % reklamiert. Sollte in diesen Fällen bei der Stichprobe kein Teil außerhalb der vorgegebenen Toleranzen liegen ( rein rechnerischer Fehleranteil ), so wird das Lieferlos unter Vorbehalt angenommen und geht nicht in die Lieferantenbewertung ein. Die Mängelrüge geht an den Lieferanten zur Information. Entdeckt EKS bei den vorgenannten Prüfungen oder später einen Schaden oder einen Mangel, wird dieser dem Lieferant unverzüglich angezeigt. EKS obliegen gegenüber dem Lieferant keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anzeigen.
  5. Vertraulichkeit
    Jeder Partner wird alle Unterlagen und Kenntnisse, die er im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung erhält, nur für die Zwecke dieser Vereinbarung verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Partner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Partner bereits bekannt waren, ohne, dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden Partner ohne Verwertung geheim zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Partners entwickelt werden.
  6. Qualitätssicherungsbeauftragter
    Der Lieferant benennt EKS auf Anfrage einen Qualitätssicherungs-beauftragten, der die Durchführung dieser Vereinbarung zu koordinieren und damit zusammenhängende Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen hat. Ein Wechsel des Beauftragten ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  7. Haftung
    Die Haftung bestimmt sich nach den der Lieferung zugrunde liegenden Vereinbarungen.
  8. Gültigkeit
    Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein, oder werden, berührt dies die Wirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Die Parteien werden versuchen, die unwirksame, undurchführbare oder nichtige Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Zweck dieser Regelung möglichst nahekommende andere wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen. Die Parteien sind gehalten, diese Regelung möglichst rasch nach Bekanntwerden der Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtigkeit schriftlich in Ergänzung zu diesem Vertrag niederzulegen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für die Ausfüllung von Regelungslücken dieses Vertrages.